Aus den Verkaufsbelegen ergeben sich für den Kunden keine neuen Verpflichtungen.

Nach dem Gesetz über Verkaufsaufzeichnungen (112/2016 Slg. vom 16. März 2016) ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer eine Quittung auszustellen. Gleichzeitig ist er verpflichtet, die eingegangenen Verkäufe online bei der Steuerverwaltung zu registrieren, im Falle eines technischen Defekts spätestens innerhalb von 48 Stunden.

Die Informationspflicht des Verkäufers

Der Verkäufer hat die Pflicht, seine Kunden darüber zu informieren, dass der Kunde beim Verkäufer kauft, der verpflichtet ist, die Verkäufe zu registrieren und dem Kunden eine Quittung auszustellen.

Der Inhalt des Informationsschreibens lautet

  • Text: "Nach dem Gesetz über die Verkaufsaufzeichnungen ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer eine Quittung auszustellen. Gleichzeitig ist er verpflichtet, die eingegangenen Verkäufe online bei der Steuerverwaltung zu registrieren, im Falle eines technischen Defekts spätestens innerhalb von 48 Stunden,
  • den Wortlaut "Gemäß dem Gesetz über die Registrierung von Verkäufen ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer eine Quittung auszustellen. Der Empfänger der Verkäufe muss die Verkäufe im vereinfachten Modus registrieren, d.h. er ist verpflichtet, die erhaltenen Verkäufe spätestens innerhalb von 5 Tagen beim Steuerverwalter zu registrieren. Der Hinweis muss vom Verkäufer an dem Ort angebracht werden, an dem die registrierten Verkäufe normalerweise getätigt werden, d.h. im Geschäft oder auf den Websites der so genannten E-Shops. Die Informationen müssen gut sichtbar und lesbar sein.

Quittung

Der Verkäufer muss einem Kunden, der Waren oder Dienstleistungen mit Bargeld, Karte, Gutscheinen (z. B. Lebensmittelgutscheinen) oder ähnlichen Mitteln bezahlt, spätestens bei dem aufgezeichneten Verkauf eine Quittung ausstellen. Für die Zwecke des Gesetzes über Verkaufsaufzeichnungen ist der Zeitpunkt der Realisierung eines registrierten Verkaufs der Zeitpunkt des Eingangs des registrierten Verkaufs oder der Erteilung eines Auftrags zu dessen Realisierung (bei Kartentransaktionen), wenn dieser Zeitpunkt früher eintritt.

Der Kunde ist nicht verpflichtet, eine Quittung des Verkäufers anzunehmen. Es liegt im alleinigen Ermessen jedes Kunden, ob er die Quittung annimmt. Anders als in Italien oder Kroatien wird der Kunde in unserem Land nicht dafür bestraft, dass er die Quittung nicht annimmt.

Andererseits zahlt der Kunde die Mehrwertsteuer mit dem Preis der Ware oder Dienstleistung und erwartet, dass der Händler das Geld ordnungsgemäß an den öffentlichen Haushalt abführt. Indem der Kunde die Quittung akzeptiert, trägt er dazu bei, dass dies geschieht. Der Verkäufer übermittelt dem Finanzamt keine Informationen über den Kunden oder über die einzelnen Artikel seines Kaufs, oder das Finanzamt interessiert sich nur für den Gesamtbetrag der Verkäufe, die der Verkäufer erhält.

Aushändigung der Quittung

Das Gesetz über Verkaufsaufzeichnungen regelt weder das Format noch die Art der Übermittlung der Quittung an den Kunden, so dass der Verkäufer die Quittung elektronisch (ohne Ausdruck) ausstellen und dem Kunden z.B. per E-Mail, MMS oder Bluetooh übermitteln kann. Dennoch wird die häufigste Übermittlungsmethode die gedruckte Quittung sein. Die elektronische Ausstellung von Quittungen ist besonders nützlich in Situationen, in denen es keinen persönlichen Kontakt zwischen Verkäufer und Kunde gibt (z. B. beim Kauf von Waren und Dienstleistungen über das Internet, die mit einer Kreditkarte bezahlt werden). Diese Form der Übermittlung muss jedoch zwischen dem Kunden und dem Verkäufer vereinbart werden.

Überprüfung des Kontos

Der Verkäufer, der die Verkäufe aufzeichnet, ist verpflichtet, der Finanzverwaltung die Daten zu jedem aufgezeichneten Verkauf zu übermitteln, und zwar spätestens zum Zeitpunkt des aufgezeichneten Verkaufs. Der Kunde kann anhand ausgewählter Daten auf der Quittung überprüfen, ob der Verkäufer die für seinen Einkauf erhaltenen Verkäufe tatsächlich ordnungsgemäß im System der Finanzverwaltung erfasst hat. Im Falle einer normalen Registrierung der Verkäufe kann der Kunde dies unmittelbar nach dem Kauf überprüfen. Im Falle eines Internetausfalls könnte sich die Registrierung des Verkaufs verzögern oder die Registrierungsinformationen wären nicht sofort, sondern spätestens innerhalb von 48 Stunden auf dem Portal verfügbar. Im Falle einer vereinfachten Verkaufsregistrierung kann der Kunde diese Tatsache innerhalb von 5 Tagen nach dem Verkauf überprüfen.

Angaben auf der Quittung

Der Verkäufer ist verpflichtet, auf der Quittung folgende Angaben zu machen:

  • Steueridentifikationsnummer (FIC),
  • seine Steueridentifikationsnummer (TIN),
  • den Namen der Einrichtung, in der der Verkauf erfolgt,
  • die Bezeichnung der Registrierkasse, in der der Verkauf verbucht wird,
  • die Seriennummer des Kassenbons,
  • das Datum und die Uhrzeit der Entgegennahme des Verkaufs oder der Ausstellung der Quittung, falls diese früher erfolgt,
  • den Gesamtbetrag des Verkaufs, den Sicherheitscode des Steuerpflichtigen (BKP),
  • die Angabe, ob der Verkauf im Rahmen der normalen oder der vereinfachten Regelung verbucht wurde.

und in bestimmten Fällen:

  • TIN des Unternehmers, für den ein anderer Unternehmer Umsätze verbucht - wenn eine andere Person Umsätze für den Unternehmer verbucht, wird nicht nur seine TIN, sondern auch die TIN des vertretenen Unternehmers auf der Quittung angegeben.
  • Unterschriftscode des Steuerpflichtigen (PKP) - wenn die Quittung aus objektiven Gründen nicht den FIC enthält, z.B. im Falle eines Verbindungsausfalls oder bei der Erfassung im vereinfachten Regime.

Quelle: etrzby.cz

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