Nach dem Gesetz sind Personen (juristische und natürliche Personen), die Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringen, d.h. einführen, abfüllen, in die Tschechische Republik einführen oder verkaufen, verpflichtet, Verpackungsabfälle zurückzunehmen und zu verwerten.

Als Verpackungen gelten alle Produkte aus Materialien jeglicher Art, die dazu bestimmt sind, Produkte, die für den Verbraucher (Bürger) oder einen anderen Endverbraucher bestimmt sind, zu enthalten, zu schützen, zu handhaben, zu liefern oder darzustellen.

Wichtigste Aufgaben:

1. Sicherstellung der Rücknahme und Verwertung von Verpackungsabfällen (§§ 10 und 12)

- Rücknahme - Sammlung gebrauchter Verpackungen bei Verbrauchern auf dem Gebiet der Tschechischen Republik zum Zwecke der Wiederverwendung, Verwertung oder Beseitigung von Verpackungsabfällen.

- Verwertung - Sicherstellung der Verwertung von in Verkehr gebrachten oder in Umlauf befindlichen Verpackungsabfällen in dem in Anlage 3 des Gesetzes festgelegten Umfang.

2. Personenverzeichnis (§ 14)

Wer Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt, muss spätestens 60 Tage nach Entstehen der Verpflichtung die Eintragung in das Verzeichnis der zur Rücknahme oder Verwertung von Verpackungsabfällen verpflichteten Personen beantragen.

3. die Eintragung (§ 15)

Eine Person, die in die Liste der Personen (§ 14) eingetragen ist, ist verpflichtet: ein fortlaufendes Register zu führen; die Daten spätestens am 15. Februar an das Umweltministerium zu melden; die Unterlagen des Registers mindestens 5 Jahre aufzubewahren; die Richtigkeit der Daten nachzuweisen.

4. die Registrierung und die Registrierungsgebühr (§ 30)

Für die Eintragung in das Verzeichnis (§ 14) ist eine Eintragungsgebühr in Höhe von 800,- CZK und für die Eintragung in das Verzeichnis in den folgenden Kalenderjahren eine Eintragungsgebühr in gleicher Höhe für das abgelaufene Kalenderjahr bis zum 15. Februar des Folgejahres zu entrichten.

5. Bedingungen für das Inverkehrbringen von Verpackungen (§ 4)

Begrenzung der Menge an Schwermetallen und gefährlichen Stoffen in Verpackungen (Verpflichtung für Inverkehrbringer von Verpackungen und Packmitteln).

6. Vermeidung (§ 3)

Minimierung des Volumens und des Gewichts von Verpackungen unter Einhaltung der Anforderungen an das verpackte Produkt (Verpflichtung für Inverkehrbringer von Verpackungen).

7. Kennzeichnung von Verpackungen (§ 6)

Das Verpackungsgesetz sieht keine Kennzeichnungspflicht für in Verkehr gebrachte oder in Umlauf gebrachte Verpackungen vor. Wenn Sie sich jedoch dafür entscheiden, die Verpackung mit dem Material, aus dem sie hergestellt wurde, zu kennzeichnen, sind Sie nach § 6 VerpackG verpflichtet, sie entsprechend dem europäischen Gemeinschaftsrecht zu kennzeichnen.

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